Im Umwelt-, Flur- und Wegeausschuss wurde angeregt, sich in einer der nächsten Sitzungen mit der Grundflächenzahl II (GRZ II) zu befassen. Hintergrund ist die Einschätzung, dass diese Regelung vielen Bauherren und Grundstückseigentümern nicht ausreichend bekannt ist. Dadurch könne es häufig zu Überschreitungen zulässiger Versiegelungsflächen kommen.
Bei der GRZ II geht es um die Frage, wie viel eines Baugrundstücks zusätzlich zum Hauptgebäude durch Garagen, Stellplätze, Zufahrten, Terrassen, Nebenanlagen oder ähnliche befestigte Flächen überdeckt beziehungsweise versiegelt werden darf. Grundlage ist § 19 der Baunutzungsverordnung. Danach sind solche Flächen bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche grundsätzlich mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch diese Anlagen in der Regel nur bis zu bestimmten Grenzen überschritten werden.
Für Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer ist das Thema wichtig, weil nicht nur das Wohnhaus selbst zählt. Auch Pflasterflächen, Zufahrten, Carports, Garagen oder Nebenanlagen können in die Berechnung einfließen. Werden die zulässigen Werte überschritten, kann dies baurechtliche Folgen haben.